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Informationen
Gewaltschutz
§ 1
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die
Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht
auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere
anordnen, dass es der Täter unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person
aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte
Person regelmäßig aufhalten muss,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von
Fernmeldekommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies
nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen notwendig ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat
oder
2. wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum
eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihr gegen
den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine zumutbare Belästigung
nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen
dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das
Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person
die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich
durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem
verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung
zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der
verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht
oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht
dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das
Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit
einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an
die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu
befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach
Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens
weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des
Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das
dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass
der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der
Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders
schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen
worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die
Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden. Im übrigen gelten die Absätze 2 bis 5
entsprechend.
§ 3
Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4
Strafvorschriften
Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
Zusätzliche Änderung im BGB (Familienrecht):
§ 1361 b
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die
Ehewohnung oder einen Teil zu alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig
ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies
besonders zu berücksichtigen; entsprechendes gilt für das
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen
Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder
der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der
Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die
gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf
Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren
Verletzungen und widerrechtliche Drohungen zu besorgen sind, es sei
denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem
anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen,
so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung
dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem
nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen,
soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten
nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten
gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem
in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzung
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