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Informationen
Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes errechnet sich in aller Regel aus der so
genannten Düsseldorfer-Tabelle.
Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2011 in EURO.
| |
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigem |
Altersstufe in
Jahren |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
1 |
bis 1500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/900 |
|
2 |
1501-1900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1050 |
|
3 |
1901-2300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1150 |
|
4 |
2301-2700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1250 |
|
5 |
2701-3100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1350 |
|
6 |
3101-3500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1450 |
|
7 |
3501-3900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1550 |
|
8 |
3901-4300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1650 |
|
9 |
4301-4700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1750 |
|
10 |
4701-5100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1850 |
| |
ab 5101 nach den
Umständen des Falles |
Anrechnung des halben Kindergeldes für das 1. und 2. Kind:
| |
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigem |
Altersstufe in
Jahren |
Vomhun-
dertsatz |
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
1 |
bis 1500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
|
2 |
1501-1900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
|
3 |
1901-2300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
|
4 |
2301-2700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
|
5 |
2701-3100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
|
6 |
3101-3500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
|
7 |
3501-3900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
|
8 |
3901-4300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
|
9 |
4301-4700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
|
10 |
4701-5100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
Anrechnung des halben Kindergeldes für das 3. Kind:
| |
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigem |
Altersstufe in
Jahren |
Vomhun-
dertsatz |
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
1 |
bis 1500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
|
2 |
1501-1900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
|
3 |
1901-2300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
|
4 |
2301-2700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
|
5 |
2701-3100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
|
6 |
3101-3500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
|
7 |
3501-3900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
|
8 |
3901-4300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
|
9 |
4301-4700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
|
10 |
4701-5100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
Anrechnung des halben Kindergeldes ab
dem 4. Kind:
| |
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigem |
Altersstufe in
Jahren |
Vomhun-
dertsatz |
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
1 |
bis 1500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
|
2 |
1501-1900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
|
3 |
1901-2300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
|
4 |
2301-2700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
|
5 |
2701-3100 |
273,50 |
329,50 |
404,50 |
371 |
120 |
|
6 |
3101-3500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
|
7 |
3501-3900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
|
8 |
3901-4300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
|
9 |
4301-4700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527 |
152 |
|
10 |
4701-5100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |
|
Unterhaltsrechtliche
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
(SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg,
Stuttgart
und Zweibrücken
Stand 1.1.2011 |
Die Familiensenate der
Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in
jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die
Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen |
Bei der Ermittlung und
Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um
Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit
andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer
identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen
(z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel
mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht
überschreiten.
1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der
Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um
häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen
(außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in
der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für
Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr
der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.
2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II
sind kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der
Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen
nach dem SGB II sind Einkommen (insbesondere befristete Zuschläge § 24
SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen
„Ein-Euro-Job“ § 16 SGB II, Freibeträgenach § 30 SGB II).
2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit
Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe
von 300 €, bei verlängertem Bezugsrecht über 150 € hinausgeht. Der
Sockelbetrag (§ 11 S. 4 BEEG) und Bundeserziehungsgeld sind kein
Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 S.2
BerzGG, § 11 S.4 BEEG vor.
2.6 Unfallrenten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld,
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug
eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610a, 1578a BGB
sind zu beachten.
2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre
Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung
gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.
2.9 In der Regel Leistungen nach §§ 41- 43 SGB XII (Grundsicherung) beim
Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10/11 Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und
Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser
Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein. Vgl. Ziffer 2.2).
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr.14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen
aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis,
sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen
zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete,
d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren
Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der
berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs-
und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht
nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die
angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt
in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
in Betracht.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür
ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen
Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200
bis 550 €.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz
oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses
Wohnen) sind als Einkommen zu
berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte sein.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder
angemessene, tatsächliche
Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24 %
des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25 % des
Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen
(Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B.
Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, Realsplitting für
unstreitigen oder titulierten Unterhalt).
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus
unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale
von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die
berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen
darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur
mit konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG
anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt
werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen
Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden
(für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als
ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch
Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im
Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. Im Übrigen
gilt Ziffer 12.4.
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) sind
abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen
Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der
Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des
Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger
Kinder, mit zu berücksichtigen.
Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen.
10.5 unbelegt
10.6 unbelegt
10.7 Umgangskosten (nicht belegt)
11.
Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt
lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1).
Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz
des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer
gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen
des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden
Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren
hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder
höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen
werden.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in
der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen
ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB),
oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein
barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
Zum Kindergeld vgl. Ziffer 14.
12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den
Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
12.4 Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne
Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes. Bei Zusatzbedarf
(Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB
(vgl. Nr. 13.3).
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im
Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand
haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer
Tabelle.
Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf
des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung
von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-,
Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.
13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem
Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 € (darin sind enthalten
Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €), ohne Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die
Lebensstellung der Eltern
nach oben
abgewichen werden.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das
Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei
Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB
entsprechend.
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen
jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag
ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 €)
abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich
1.150 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten
Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300 (=1.150 + 1.150)
€. Haftungsanteil 1 = (N1 -1.150) x R : (N1 + N2 -2.300).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu
überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes
Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen
Selbstbehalt (770 € / 950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder
andernfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet.
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei sind
spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens in der Regel zu
berücksichtigen. Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 770 €.
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte
nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus
vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der
Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind,
wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um
Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.
Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt,
kann im Einzelfall ein Betreuungsbonus angesetzt werden.
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine
konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt,
sind diese vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung
stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des
Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5 Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als
auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf
jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des
Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
15.6 nicht belegt
15.7 Begrenzung nach § 1578 b BGB (nicht belegt)
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei
das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu
vermindern ist (vgl. Rechenbeispiel Anhang 2 Nr. 2.1).
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei der Betreuung eines Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit
vor Vollendung des 3. Lebensjahrs, danach nach den Umständen des
Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung zumutbarer
Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und der Vereinbarkeit mit der
Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils, auch unter dem Aspekt des
neben der Erwerbstätigkeit anfallenden Betreuungsaufwands.
17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der
Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit.
|
Weitere
Unterhaltsansprüche |
18. Ansprüche aus §
1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €. Ist die Mutter
verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen
Lebensverhältnissen.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff.
SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12,
16 LPartG.
|
Leistungsfähigkeit
und Mangelfall |
21. Selbstbehalt
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB),
dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§
1361 I, 1578 I BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603
II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige
Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 €
- beim Erwerbstätigen 950 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 €
enthalten.
21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene
Selbstbehalt.
21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.1500 €. Hierin sind
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.
21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der
Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem
angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem
notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel mit
1.050 €. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 400 €
enthalten.
21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.500 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 450 € enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen
Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei,
bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen
Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.
21.3.4 Gegenüber Großeltern/Enkel beträgt der Selbstbehalt mindestens
1.500 €.
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der
Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel
1.050 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400
€ enthalten.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt
unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz
oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht
vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten
enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der
Selbstbehalt.
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil
des Pflichtigen festzustellen.
Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen.
Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf
Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein
Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen
(vgl. Nr. 2.3).
21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der
Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die
Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt
werden kann.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1
Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen
Ehegatten beträgt 840 €.
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebende
Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten
Kindes beträgt 920 €.
22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern, Großeltern und Enkel der
Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.200 € angesetzt. Darin sind
Kosten für Unterkunft und Heizung von 350 € enthalten. Im Familienbedarf
von 2.700 € (1.500 € + 1.200 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von 800 € enthalten.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten
23.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen
Ehegatten beträgt 1.050 €.
23.2 Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht
privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.150 €.
23.3 Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten
und von gemeinsamen Enkeln
Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern,
Großeltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen beträgt 1.500 €.
24. Mangelfall
24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der
gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur
Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für
minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern
dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden
kann.
24.2 In sonstigen Mangelfällen beträgt der Einsatzbetrag für einen
gleichrangigen, nicht mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden,
Ehegatten 770 €. Für vorrangige Ehegatten siehe Nr. 22 und 23.
24.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
unterhaltsberechtigten Kinder bzw. Ehegatten im Verhältnis ihrer
Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:
K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich
Selbstbehalt)
24.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen.
24.5 Rechenbeispiel zum absoluten Mangelfall, vgl. Anhang 2 Nr. 2.2
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
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