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Kosten

Seit 1.7.2004 gibt es ein neues Kostenrecht für Anwälte, das sog. RVG.
Für alle Mandate, die bis 1.7.2004 erteilt wurden, ist für die Gebührenabrechnung weiterhin die BRAGO, für die neuen Mandate nunmehr das RVG anzuwenden.


Die bisherige BRAGO:

Die Höhe der Gebühren orientiert sich an dem sog. Gegenstandswert.

Der geringste Gegenstandswert entsteht bei einem Verfahren, bei dem sich die Ehegatten nur scheiden lassen und ansonsten keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln oder durch das Gericht entscheiden lassen.

Seit 01.07.1998 ist die elterliche Sorge nicht mehr zwingend dem Scheidungsverfahren zugeordnet, so dass der Richter in einem solchen Falle nur die Ehe der Parteien scheidet und die in der Ehezeit entstandenen Versorgungsanwartschaften ausgleicht.

Der Gegenstandswert errechnet sich bei diesem Verfahrensmodus folgendermaßen:

  Netto-Gehalt (nach Abzug von Krankenversicherung, Werbungskosten, berücksichtigungsfähigen monatlichen Raten für Verbindlichkeiten und Freibeträgen für die Kinder) der Ehegatten für 3 Monate

+

Vermögen (5% des Gesamtvermögens der Ehegatten)
(gesamtes Aktienvermögen ./. Verbindlichkeiten ./. Freibeträge (je Ehegatte € 60.000.-- , je Kind € 30.000.--)
   
  Versorgungsausgleich:
1.000.-- Euro bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und/oder bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Anrechten der Alterssicherung der Landwirte;
2.000.-- bei allen sonstigen Anrechten.


Beispiel 1

Einkommen Ehemann: 2.300 €
Einkommen Ehefrau: 1.000 €
2 Kinder  
Gemeinsames Vermögen der Ehegatten  
Ein Reihenhaus, Wert: 250.000 €
Verbindlichkeiten: 50.000 €


Gegenstandswert der Scheidung

Einkommen der Ehegatten (x3)   9.900 €
./. Freibetrag 2 Kinder (x3)   1.500 €
    -------
    8.400 €
Vermögen 250.000 €  
Verbindlichkeiten 50.000 €  
Freibeträge 180.000 €  
  ---------  
anrechenbar 20.000 €  
     
hieraus 5 %   1.000 €
     
Versorgungsausgleich   1.000 €
    ---------
    10.400 €

Bei diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen betragen die Anwaltsgebühren netto ca.
€ 1.600,--.

Falls einer der Ehegatten im Scheidungsverfahren vermögensrechtliche Angelegenheiten anhängig macht, erhöht sich der Gegenstandswert um den jeweils streitigen Bereich. Im Unterhalt wird der Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes angesetzt, im Zugewinn der geforderte Betrag.


Beispiel 2

Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie oben.
Daneben verlangt die Ehefrau Ehegatten- und Kindesunterhalt
von insgesamt € 1.000,-- und Zugewinn von € 40.000,--.

Gegenstandswert der Ehescheidung wie oben 10.400 €
Nachehelicher Unterhalt  
12 x 1.000 € 12.000 €
Zugewinn 40.000 €
  ---------
Verbindlichkeiten: 62.400 €

Falls in einem solchen Verfahren der Familienrichter nach Beweisaufnahme die Angelegenheit entscheidet, entstehen jeder Partei Gebühren und Auslagen von nunmehr € 3.300,--.

Die Gebührentabelle können Sie Hier einsehen!