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Informationen
Kosten
Seit 1.7.2004 gibt es ein neues Kostenrecht für Anwälte, das sog.
RVG.
Für alle Mandate, die bis 1.7.2004 erteilt wurden, ist für die
Gebührenabrechnung weiterhin die BRAGO, für die neuen Mandate nunmehr
das RVG anzuwenden.
Die bisherige BRAGO:
Die Höhe der Gebühren orientiert sich an dem sog.
Gegenstandswert.
Der geringste Gegenstandswert entsteht bei einem Verfahren, bei dem sich
die Ehegatten nur scheiden lassen und ansonsten keine
vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln oder durch das Gericht
entscheiden lassen.
Seit 01.07.1998 ist die elterliche Sorge nicht mehr zwingend dem
Scheidungsverfahren zugeordnet, so dass der Richter in einem solchen
Falle nur die Ehe der Parteien scheidet und die in der Ehezeit
entstandenen Versorgungsanwartschaften ausgleicht.
Der Gegenstandswert errechnet sich bei diesem Verfahrensmodus
folgendermaßen:
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Netto-Gehalt
(nach Abzug von Krankenversicherung, Werbungskosten,
berücksichtigungsfähigen monatlichen Raten für Verbindlichkeiten
und Freibeträgen für die Kinder) der Ehegatten für 3 Monate |
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+ |
Vermögen (5% des
Gesamtvermögens der Ehegatten)
(gesamtes Aktienvermögen ./. Verbindlichkeiten ./. Freibeträge
(je Ehegatte € 60.000.-- , je Kind € 30.000.--) |
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Versorgungsausgleich:
1.000.-- Euro bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und/oder bei Anrechten der
gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Anrechten der
Alterssicherung der Landwirte;
2.000.-- bei allen sonstigen Anrechten. |
Beispiel 1
| Einkommen Ehemann: |
2.300 € |
| Einkommen Ehefrau: |
1.000 € |
| 2 Kinder |
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| Gemeinsames
Vermögen der Ehegatten |
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| Ein Reihenhaus,
Wert: |
250.000 € |
| Verbindlichkeiten: |
50.000 € |
Gegenstandswert der Scheidung
| Einkommen der
Ehegatten (x3) |
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9.900 € |
| ./. Freibetrag 2
Kinder (x3) |
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1.500 € |
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8.400 € |
| Vermögen |
250.000 € |
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| Verbindlichkeiten |
50.000 € |
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| Freibeträge |
180.000 € |
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| anrechenbar |
20.000 € |
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| hieraus 5 % |
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1.000 € |
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Versorgungsausgleich |
|
1.000 € |
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10.400 € |
Bei diesen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen betragen die Anwaltsgebühren netto ca.
€ 1.600,--.
Falls einer der Ehegatten im Scheidungsverfahren vermögensrechtliche
Angelegenheiten anhängig macht, erhöht sich der Gegenstandswert um den
jeweils streitigen Bereich. Im Unterhalt wird der Jahresbetrag des
geforderten Unterhaltes angesetzt, im Zugewinn der geforderte Betrag.
Beispiel 2
Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie oben.
Daneben verlangt die Ehefrau Ehegatten- und Kindesunterhalt
von insgesamt € 1.000,-- und Zugewinn von € 40.000,--.
| Gegenstandswert
der Ehescheidung wie oben |
10.400 € |
| Nachehelicher
Unterhalt |
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| 12 x 1.000 € |
12.000 € |
| Zugewinn |
40.000 € |
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| Verbindlichkeiten: |
62.400 € |
Falls in einem solchen
Verfahren der Familienrichter nach Beweisaufnahme die Angelegenheit
entscheidet, entstehen jeder Partei Gebühren und Auslagen von nunmehr €
3.300,--.
Die Gebührentabelle können Sie Hier einsehen!
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