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Neues Familienrecht seit 01.09.2009
Das neue Unterhaltsrecht, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, hat
große rechtliche Unsicherheiten erzeugt. Viele Unterhaltsschuldner
(zumeist die Männer) sind dem Trugschluss unterlegen, sie müssten keinen
Ehegattenunterhalt mehr zahlen, wenn das gemeinsame Kind älter als drei
Jahre ist, da die Mutter nun verpflichtet sei, ganztags berufstätig zu
sein. Das ist aber nicht zutreffend:
Die kinderbetreuende Mutter ist jetzt zwar früher verpflichtet, ihre
Erwerbstätigkeit auszudehnen, aber nicht in dem von vielen Pflichtigen
erhofften Umfang. Nach den bisher ergangenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichtes München kann man davon ausgehen, dass von der Mutter
ab dem 4. Lebensjahr des Kindes ein Nebenjob (400.- €) erwartet wird, ab
dem 2. Schuljahr des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit, die sich
dann bis zum 13. Lebensjahr auf Vollzeit auszuweiten hat.
Berücksichtigen soll das Gericht nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofes aber immer die Zusatzbelastung der Mutter für
Einkauf, Kochen, Waschen, Hausaufgabenbetreuung etc.
Der Unterhalt bemisst sich dann wie bisher aus den unterschiedlichen
Einkommensverhältnissen der Eltern und soll zeitlich begrenzt werden.
Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass der volle Unterhalt für
eine Zeit, die 1/3 bis ¼ der Ehedauer entspricht, gezahlt werden muss.
Anschließend erhält der kinderbetreuende Elternteil aber weiterhin
Unterhalt, wenn er ehebedingte Einkommensnachteile hat.
Die 10 wichtigsten neuen Regelungen im FamFG
1. Das „große“ Familienrecht und die „sonstigen
Familiensachen“
Das Familienrecht ist nunmehr auch zuständig für Abstammungs-,
Adoptions-, Vormundschafts- und für sonstige Familiensachen. Alle
Streitigkeiten zwischen Eheleuten anlässlich Trennung und Scheidung sind
nur noch vor dem Familiengericht geltend zu machen.
2. Unterschiedliche Regeln für Ehesachen und
Familienstreitsachen sowie für Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Die Bestimmungen in Buch 1 des FamFG gelten für alle Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber weitgehend nicht für Ehesachen und
Familienstreitsachen. Für diese Verfahren sind die speziellen
Vorschriften in Buch 2 des FamFG anzuwenden.
3. Beschluss und Belehrung
Alle Endentscheidungen des Familiengerichts ergehen durch Beschluss (§
38). Auch die Ehe wird künftig durch Beschluss geschieden (§ 116). Jeder
Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den
Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung zu enthalten (§ 39)
4. Rechtsmittel
Gegen sämtliche Endentscheidungen des Familiengerichts gibt es nur noch
die Beschwerde (§§ 58 ff), gegen Entscheidungen des OLG nur die
Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff).
5. Einstweilige Anordnung
Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können nunmehr völlig
selbständig (isoliert) – unabhängig von einem Scheidungs- oder
Hauptsacheverfahren – erlassen werden (§§ 49 ff).
6. Kosten
Über die Kosten entscheidet das Familiengericht vorwiegend „nach
billigem Ermessen“ (§§ 81, 150 Abs. 4, 243). Die Kostenentscheidung ist
nunmehr selbständig anfechtbar.
7. Kindschaftssachen
Zu den Kindschaftssachen zählen neben elterlicher Sorge, Umgang und
Kindesherausgabe auch Vormundschaft und Pflegschaft (§ 151). Das
Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Verfahren über Umgangsrecht und
Aufenthaltsbestimmung sind – entsprechend dem Cochemer Modell –
vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155). Bei Missachtung
gerichtlicher Umgangsregelungen kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
verhängt werden.
8. Unterhalt
Die Auskunftspflicht der Beteiligten und von Dritten wird erheblich
ausgeweitet (§§ 235, 236). Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
sowie von Vergleichen und Urkunden wird neu geregelt (§§ 238, 239).
Zuviel bezahlter Unterhalt muss nicht mehr sofort, sondern kann erst
dann rückwirkend zurückgefordert werden, wenn eine Abänderungsklage
Erfolg hat (§ 241).
9. Wohnung und Hausrat
Die Hausratsverordnung wird abgeschafft. Das Verfahrensrecht wird im
FamFG neu geregelt (§§ 200 bis 209). Die materiell-rechtlichen
Vorschriften über die endgültige Zuweisung der Ehewohnung und der
Haushaltsgegenstände werden in das BGB (§§ 1568a, 1568b) verlagert.
10. Gewaltschutz
Das Familienrecht ist künftig für alle Gewaltschutzsachen zuständig (§§
111 Nr. 6, 210).
Manfred Wölke, Fachanwalt für Familienrecht
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