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Neues Familienrecht seit 01.09.2009


Das neue Unterhaltsrecht, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, hat große rechtliche Unsicherheiten erzeugt. Viele Unterhaltsschuldner (zumeist die Männer) sind dem Trugschluss unterlegen, sie müssten keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen, wenn das gemeinsame Kind älter als drei Jahre ist, da die Mutter nun verpflichtet sei, ganztags berufstätig zu sein. Das ist aber nicht zutreffend:
Die kinderbetreuende Mutter ist jetzt zwar früher verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, aber nicht in dem von vielen Pflichtigen erhofften Umfang. Nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes München kann man davon ausgehen, dass von der Mutter ab dem 4. Lebensjahr des Kindes ein Nebenjob (400.- €) erwartet wird, ab dem 2. Schuljahr des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit, die sich dann bis zum 13. Lebensjahr auf Vollzeit auszuweiten hat. Berücksichtigen soll das Gericht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aber immer die Zusatzbelastung der Mutter für Einkauf, Kochen, Waschen, Hausaufgabenbetreuung etc.
Der Unterhalt bemisst sich dann wie bisher aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern und soll zeitlich begrenzt werden. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass der volle Unterhalt für eine Zeit, die 1/3 bis ¼ der Ehedauer entspricht, gezahlt werden muss. Anschließend erhält der kinderbetreuende Elternteil aber weiterhin Unterhalt, wenn er ehebedingte Einkommensnachteile hat.


Die 10 wichtigsten neuen Regelungen im FamFG

1. Das „große“ Familienrecht und die „sonstigen Familiensachen“
Das Familienrecht ist nunmehr auch zuständig für Abstammungs-, Adoptions-, Vormundschafts- und für sonstige Familiensachen. Alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten anlässlich Trennung und Scheidung sind nur noch vor dem Familiengericht geltend zu machen.

2. Unterschiedliche Regeln für Ehesachen und Familienstreitsachen sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in Buch 1 des FamFG gelten für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber weitgehend nicht für Ehesachen und Familienstreitsachen. Für diese Verfahren sind die speziellen Vorschriften in Buch 2 des FamFG anzuwenden.

3. Beschluss und Belehrung
Alle Endentscheidungen des Familiengerichts ergehen durch Beschluss (§ 38). Auch die Ehe wird künftig durch Beschluss geschieden (§ 116). Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung zu enthalten (§ 39)

4. Rechtsmittel
Gegen sämtliche Endentscheidungen des Familiengerichts gibt es nur noch die Beschwerde (§§ 58 ff), gegen Entscheidungen des OLG nur die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff).

5. Einstweilige Anordnung
Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können nunmehr völlig selbständig (isoliert) – unabhängig von einem Scheidungs- oder Hauptsacheverfahren – erlassen werden (§§ 49 ff).

6. Kosten
Über die Kosten entscheidet das Familiengericht vorwiegend „nach billigem Ermessen“ (§§ 81, 150 Abs. 4, 243). Die Kostenentscheidung ist nunmehr selbständig anfechtbar.

7. Kindschaftssachen
Zu den Kindschaftssachen zählen neben elterlicher Sorge, Umgang und Kindesherausgabe auch Vormundschaft und Pflegschaft (§ 151). Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Verfahren über Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmung sind – entsprechend dem Cochemer Modell – vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155). Bei Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.

8. Unterhalt
Die Auskunftspflicht der Beteiligten und von Dritten wird erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236). Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen sowie von Vergleichen und Urkunden wird neu geregelt (§§ 238, 239). Zuviel bezahlter Unterhalt muss nicht mehr sofort, sondern kann erst dann rückwirkend zurückgefordert werden, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hat (§ 241).

9. Wohnung und Hausrat
Die Hausratsverordnung wird abgeschafft. Das Verfahrensrecht wird im FamFG neu geregelt (§§ 200 bis 209). Die materiell-rechtlichen Vorschriften über die endgültige Zuweisung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände werden in das BGB (§§ 1568a, 1568b) verlagert.

10. Gewaltschutz
Das Familienrecht ist künftig für alle Gewaltschutzsachen zuständig (§§ 111 Nr. 6, 210).



Manfred Wölke, Fachanwalt für Familienrecht