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Informationen
Neues Unterhaltsgesetz ab 01.01.2008
1. Ehegattenunterhalt:
1.1 Eigenverantwortung:
Nach der Scheidungsreform im Jahr 1977 hatte sich der nacheheliche
Unterhalt in voller Höhe zum Regelfall entwickelt. Der Grundsatz der
Eigenverantwortung wurde nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt.
Dies hatte in der Praxis eine Überlastung des Pflichtigen zur Folge.
Die Neufassung des Unterhaltsrechtes führt zu einer völlig neuen
Rechtsqualität. Durch den Grundsatz der Eigenverantwortung wird das
Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren
Ehegatten stark eingeschränkt. In Zukunft wird ein Unterhaltsanspruch
zuerst am Grundsatz der Eigenverantwortung des Berechtigten gemessen,
sodass der Unterhalt die Ausnahme und nicht mehr die Regel sein soll.
1.2. Betreuungsunterhalt:
Bislang konnte der Elternteil, der minderjährige Kinder betreute, sich
auf das so genannte Alters-Phasen-Modell berufen. Dieses wurden von den
Gerichten, ohne Einzelfälle unterschiedlich zu behandeln, starr
angewandt. Danach musste der Kinder betreuende Elternteil erst dann
Teilzeit arbeiten, wenn das jüngste Kind in die dritte Schulklasse kam,
Halbtagstätigkeit war ab dem 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes
gefordert und eine Ganztagstätigkeit ab dem 15. Lebensjahr des jüngsten
Kindes.
Nach dem neuen Gesetz ist der Kinder betreuende Elternteil nur noch bis
zum dritten Lebensjahr des Kindes generell berechtigt, nicht berufstätig
zu sein. In dieser Zeit darf er frei entscheiden, ob das Kind durch ihn
oder durch einen Dritten betreut und versorgt wird. Mit der
3-Jahres-Frist knüpft das Unterhaltsrecht nun an sozialstaatliche
Regelungen und Leistungen an, insbesondere an den Anspruch des Kindes
auf einen Kindergartenplatz.
Der zeitliche Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist
zu verlängern, so weit und so lange dies der Billigkeit entspricht.
Maßgebend sind in erster Linie kindbezogene Gründe, d. h. die konkrete
Betreuungsbedürftigkeit und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten.
Das neue Unterhaltsrecht wird in diesem Bereich zu massiven
Streitigkeiten dahingehend führen, dass der Unterhaltspflichtige
behauptet, dass der Kinder betreuende Elternteil die Kinder problemlos
betreuen lassen kann und damit verpflichtet ist, seine Berufstätigkeit
auszuweiten. Dabei ist aber zu beachten, dass Betreuungsmöglichkeiten
nach dem Gesetzessinn nur Kindergärten, Ganztagsschulen, Hort oder
Tagespflege sein können, nicht dagegen die Großeltern, wenn sie die
Betreuung in Form einer freiwilligen Leistung anbieten.
Im Ergebnis wird der Kinder betreuende Elternteil mit Sicherheit sehr
viel früher verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit, sei es auch nur
teilweise, aufzunehmen.
Angemessene Erwerbstätigkeit:
Die ehelichen Lebensverhältnisse prägten im bisherigen Unterhaltsrecht
massiv die Höhe des weiteren Unterhaltes. Der schlechter Verdienende
sollte auch weiterhin am beruflichen Aufstieg des Partners teilhaben.
Dies galt insbesondere bei langer Ehe (ab ca. 15 – 16 Jahre), die bei
Kinderbetreuung in der Regel immer erreicht wurde, da die Rechtsprechung
darüber hinaus festgelegt hatte, dass die Zeit der Kinderbetreuung wie
Ehezeit zu behandeln ist.
Nunmehr führt nach dem neuen Gesetz der berufliche Aufstieg des Partners
nicht mehr generell dazu, dass der Bedürftige vorträgt, er fände keine
den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende angemessene Tätigkeit.
Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten,
dem Gesundheitszustand und dem Alter des Bedürftigen entspricht. Neu
aufgenommen als neues Kriterium wurde in das Gesetz eine bereits früher
ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Das Vertrauen, das beim Berechtigten aufgrund einer nachhaltigen
gemeinsamen Ehegestaltung entstanden ist, wird sich nur noch in seltenen
Einzelfällen zur Vermeidung eines unangemessenen sozialen Abstieges des
Bedürftigen auswirken, insbesondere bei langjährigen Ehen und guten
Einkommensverhältnissen mit wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Begrenzung des Unterhaltes:
Nach dem neuen Gesetz kann bei allen Unterhaltstatbeständen der
Unterhalt sowohl der Höhe als auch der Zeit nach begrenzt werden. Dies
gilt sogar für den Betreuungsunterhalt, der in der Vergangenheit einer
zeitlichen Begrenzung in der Regel nicht zugänglich war. Die
Kinderbetreuung ist zwar auch künftig beim Unterhaltsanspruch noch zu
prüfen, im Ergebnis ist sie aber nur noch eines von mehreren Kriterien,
ob der Unterhaltsanspruch nach einer gewissen Zeit vom Bedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen auf einen angemessenen Bedarf herabgesetzt
bzw. zeitlich begrenzt wird. Der Bundesgerichtshof hat diese
Rechtsentwicklung bereits mit einigen Urteilen vorgegriffen und so u. a.
im Jahr 2007 entschieden, dass auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren und
der Betreuung von zwei Kindern (12 Jahren Ehedauer + 7 Jahre weitere
Kinderbetreuung) der Unterhalt zeitlich begrenzt werden muss.
Verfestigte Lebensgemeinschaft:
Der bisher von der Rechtsprechung entwickelte Verwirkungsgrund im
Unterhalt beim Zusammenleben mit einem neuen Partner wurde nun als
Gesetzestext in das neue Recht eingefügt. Bei einer verfestigten
Lebensgemeinschaft entfällt der Unterhalt. Mit der Formulierung wird die
neue Partnerschaft klar von einer reinen Freundschaft abgetreten. Die
Partnerschaft kann sowohl heterosexuell als auch homosexuell sein.
Erfasst werden sowohl die so genanten Unterhaltsgemeinschaft, in der der
Bedürftige durch die neue Partnerschaft wieder sein volles Auskommen
hat, als auch die eheähnliche Gemeinschaft, die nach außen das
Erscheinungsbild einer Ehe aufweist. Der Begriff der verfestigten
Lebensgemeinschaft indiziert ein Zusammenleben- und wirtschaften, aber
auch so genannte Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen werden
davon erfasst. Maßgebend ist im Ergebnis, ob sich der geschiedene
Ehepartner mit der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der
nachehelichen Solidarität gelöst hat. Kriterien wie die
Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen
Beziehungen oder die Fragen, ob der Bedürftige bzw. der neue Partner
noch verheiratet ist, spielen dagegen nach dem Gesetz keine Rolle. Nach
dem Referentenentwurf kommt bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder
bei gleichzeitiger Aufnahme einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
nicht nur eine Herabsetzung des Unterhaltes auf das für die
Kinderbetreuung notwendige Maß in Betracht, sondern auch der frühere
Beginn einer Teilzeit-Erwerbsobligenheit ab dem dritten Lebensjahr des
Kindes.
2. Neue Rangordnung:
Nach dem bisher geltenden Gesetz waren die minderjährigen Kinder und der
erste Ehegatte vorrangig. Künftig gilt folgende Ordnung:
1. Minderjährige, unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete
Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden.
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie
Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer langen Ehe-Dauer.
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
4. Kinder die nicht unter 1 Fallen.
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
6. Eltern
7. weitere Verwandet in der aufsteigenden Linie.
War damit bisher im Mangelfall (Unterhaltspflichtiger kann nicht alle
Unterhaltsforderungen voll erfüllen) der zur Verfügung stehende Betrag
auf alle minderjährigen Kinder und den Ehegatten aus erster Ehe zu
verteilen, werden nun alle minderjährigen Kinder vorrangig bedient und
der verbleibende Rest wird auf die Kinder betreuenden Elternteile
verteilt. Damit verliert in der Regel die Frau aus erster Ehe einen Teil
ihres Unterhaltes, während die nachfolgend Kinder betreuende Frau diesen
Betrag erhält.
Beispiel 1:
Der Mann verdient 1.300,00 €, die getrennt lebende Frau erzieht die drei
ehelichen Kinder mit 11, 9 und 5 Jahren. Dem Mann verblieb ein
Selbstbehalt von 890,00 €. Der verbleibende Betrag von 410,00 € wurde
auf alle Berechtigten mit der gleichen Quote aufgeteilt (Frau
204 €, die Kinder insgesamt 206,00 €). Der Kindesunterhalt war damit
nicht mit dem vollen Regelbetrag bezahlt. Der Staat glich über das
Unterhaltsvorschussgesetz 260,00 € aus. Die Frau hatte damit insgesamt
670,00 € zur Verfügung.
Jetzt werden die Kinder vorrangig bezahlt und erhalten deshalb den
vollen zur Verfügung stehenden Betrag von 410,00 €. Der Staat muss über
das Unterhaltsvorschussgesetz nur noch 56,00 € ausgleichen. Die Frau
erhält keinen Unterhalt mehr. Sie verliert monatlich 204,00 € und muss
hinzuverdienen.
Beispiel 2:
Der Mann verdient 2.000,00 €, seine geschiedene Frau versorgt die
gemeinsamen Kinder, 4 und 7 Jahre alt. Der Mann zeugt mit einer Frau,
mit der er nicht zusammenlebt, ein Kind und diese stellt deshalb
ebenfalls die Arbeit ein. Nach der bisherigen Rechtslage erhält die Frau
aus erster Ehe 423,00 €, die Kinder den jeweiligen Regelbetrag. Die
nichteheliche Mutter geht leer aus.
Nach der neuen Rechtslage werden die Mütter gleichrangig. Der Unterhalt
der geschiedenen Frau vermindert sich auf 198,00 €. Im Ergebnis bezahlt
sie damit die neue Beziehung teilweise mit. Darüber hinaus wird von ihr
verlangt, wie oben dargestellt, dass sie die Kinder, wenn möglich
fremdbetreuen lässt und arbeiten geht. Damit würde der Unterhalt dann
ganz entfallen.
3. Formbedürftigkeit:
Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, die vor der
Scheidung geschlossen werden, sind künftig formbedürftig.
Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Praxis und beseitigt
bestehende Ungereimtheiten, da es sich beim Unterhalt regelmäßig um
existenziell wesentlich weiter reichende Folgen handelt, als beim
Zugewinn oder Versorgungsausgleich, die schon immer formbedürftig waren.
Unterhaltsregelungen können deshalb nur noch vor einem Notar oder vor
dem Familiengericht unter Mitwirkung der Anwälte geschlossen werden.
Die nach der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben weiterhin
formfrei.
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